Informationsbroschüre "IBA - Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung" - Abt. II

18 7.6 Je nach Schwere und Form der Auseinandersetzung werden zur Lösung des Konfliktes ver- pflichtende Gespräche geführt, innerschulische Maßnahmen ergriffen, schul-disziplinari- sche Maßnahmen durchgeführt oder strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet. 7.7 Gewaltvorfälle sind in jedem Fall der Schulleitung zu melden. 7.8 Klassenkonferenzen oder die Schulleitung können nach vorheriger Anhörung der Betroffe- nen als zusätzliche Erziehungsmaßnahme gemeinnützige Arbeit, wie z. B. das Fegen des Ho- fes anordnen. 8 Unfälle, Beschädigungen und außerordentliche Vorkommnisse 8.1 Das Eigentum der Schule ist sorgfältig zu behandeln. 8.2 Gewaltanwendungen, Beschädigungen, Diebstähle oder ähnliche außerordentliche Vor- kommnisse sind dem entsprechenden Abteilungssekretariat oder dem Schulsekretariat zu melden. 8.3 Der Schulträger haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände. Dies gilt auch für den Verlust von Wertsachen in den Sporthallen. 8.4 Fundsachen sind beim Schulhausmeister oder im zuständigen Abteilungssekretariat abzu- geben. 8.5 Jeder Unfall einer Schülerin oder eines Schülers auf dem Schulweg oder auf dem Schulge- lände - auch ohne sofort sichtbare Folgen - ist zur Aufrechterhaltung des gesetzlichen Versi- cherungsanspruchs dem Abteilungssekretariat zu melden. 8.6 Auf dem direkten Schulweg, bei Schulveranstaltungen und innerhalb des Schulgeländes sind alle Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle bei der Unfallkasse des Landes Berlin ver- sichert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Verlassen des Schulgeländes z. B. in Freistunden prinzipiell erlaubt ist, dass während dieser Zeit der Abwesenheit jedoch der oben genannte Versicherungsschutz nicht besteht. Die Schülerinnen und Schüler - bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten - haben die Kenntnisnahme der Schul- und Hausordnung schriftlich zu bestätigen. 9 Sonstiges 9.1 Autos und Motorräder von Schülern/Schülerinnen dürfen auf den Parkplätzen neben der Turnhalle geparkt werden. Behindertenparkplätze sind für Berechtigte freizuhalten. 9.2 Der Kinderspielplatz gegenüber der Schule steht laut dem ,,Gesetz zum Schutz der öffentli- chen Grün- und Erholungsanlagen“ ausschließlich Kindern zur Verfügung. 9.3 Die Nutzungsordnung für die Computereinrichtungen an der Louise-Schroeder-Schule ist Bestandteil der Hausordnung und wird als Anlage gesondert verteilt. Buß Schulleiter

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