Informationsbroschüre "Kaufleute für Büromanagement (mit DQ)" - Abt. II
20 4.3 Fehlzeiten bei Block- und Teilzeitunterricht Kann die Schülerin oder der Schüler wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler verpflichtet die Schule in Kenntnis zu setzen. Das Fernbleiben ist den Klassenleitungen am ersten Tag per Mail an die dienstliche E-Mail- Adresse (z. B . mustermann@osz-louise-schroeder.de) mitzuteilen. Die Ausbildungsleitung ist über „Cc“ in Kenntnis zu setzen. Schulversäumnisse wegen Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen an einem Schultag gelten grundsätzlich als entschuldigt, wenn der Schule am nächsten Schultag eine schriftliche Benachrichtigung mit Begründung des Fernbleibens zugeht. Diese ist in der Berufsausbildung oder der Berufsvorbereitung gleichzeitig dem Ausbildenden bzw. Bildungsträger zuzuleiten. Bei einem Schulversäumnis von mehr als einem Schultag ist der Schule spätestens am siebten Tag nach dem ersten Fehltag eine schriftliche Benachrichtigung mit einer ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung kann durch die schriftliche Mitteilung der Ausbildenden ersetzt werden, aus der hervorgeht, dass eine ärztliche Bescheinigung vorgelegen hat. In der Berufsausbildung oder der Berufsvorbereitung ist dem Ausbildenden bzw. dem Bildungsträger das Original der ärztlichen Bescheinigung und der Schule die Kopie zu übersenden. Genauere Informationen zum Verfahrensablauf von Entschuldigungen entnehmen Sie den Bildungsgangbroschüren. 4.4 Kontaktaufnahme bei Schulversäumnissen ohne Mitteilung Bleibt eine minderjährige Schülerin oder ein minderjähriger Schüler ohne Mitteilung dem Unterricht fern, so wird die Schule noch am gleichen Tag mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen. Näheres ist den Bildungsgangbroschüren zu entnehmen. 4.5 Beurlaubung vom Unterricht (1) Eine Beurlaubung vom Unterricht ist in Ausnahmefällen möglich. Der Antrag auf Beurlaubung muss unter Angabe der Gründe so rechtzeitig gestellt werden, dass eine Stellungnahme durch die Schule erfolgen kann. Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern muss der Antrag über den Ausbildungsbetrieb gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt durch die Schule. (2) Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht aus wichtigen Gründen fern, so gilt dies nur dann als entschuldigt, wenn die Beurlaubung vorher auf der Grundlage eines von ihr oder ihm schriftlich gestellten, begründeten Antrags von der Schule genehmigt wurde. Bei unvorhergesehenen Ereignissen gilt die Entschuldigungsregelung für Fehlzeiten. (3) Der Antrag ist grundsätzlich spätestens eine Woche vorher zu stellen. Für Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen (bei Vollzeitunterricht) bzw. zwei Unterrichtstagen (bei Block- und Teilzeitunterricht) ist die Klassenleitung bzw. die Tutorin oder der Tutor zuständig. Über längere Beurlaubungen sowie über Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien entscheidet die Abteilungsleitung.
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