Informationsbroschüre "Fachoberschule" - Abt. III

15 3 Schulbesuch 3.1 Das pünktliche Erscheinen zum Unterricht – auch nach den Pausen – ist unerlässlich. Bei unentschuldigten Verspätungen kann die unterrichtende Lehrkraft Maßnahmen gemäß Schulgesetz ergreifen. 3.2 Falls zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn keine Lehrkraft zum Unterricht erschienen ist, haben die Klassensprecherin oder der Klassensprecher das Abteilungssekretariat zu informieren. 3.3 Während der Unterrichtszeit dürfen die Klassenräume nur mit Zustimmung der Lehr- kraft verlassen werden. Für Toilettengänge sind die Pausen vorgesehen. 3.4 Änderungen von Anschriften sind unverzüglich der zuständigen Lehrkraft und dem Ab- teilungssekretariat mitzuteilen. Bei Veränderungen im Ausbildungsverhältnis müssen diese schriftlich im Abteilungssekretariat vorgelegt werden. 3.5 Bei Um- oder Ausschulungen sind die entliehenen Bücher und der Schülerausweis abzu- geben. 4 Schulversäumnisse 4.1 Freistellung im Verlauf eines Schultages Bei einer akuten Erkrankung oder sonstigen unvorhergesehenen wichtigen Gründen bit- tet die Schülerin, der Schüler die derzeit unterrichtende bzw. die nachfolgende Fachlehr- kraft um eine Freistellung. Diese wird von der Lehrkraft sachgerecht dokumentiert. Be- rufsschülerinnen und Berufsschüler informieren die Ausbildungsleitung über die Fehl- zeit. 4.2 Fehlzeiten bei Vollzeitunterricht Kann die Schülerin oder der Schüler wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die Schule davon Kenntnis zu set- zen. Das Fernbleiben ist den Klassenleitungen bzw. der Tutorin, dem Tutor am ersten Tag per Mail an die dienstliche E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Schülerinnen und Schüler der Kursphase der gymnasialen Oberstufe richten die Mitteilung an die Abteilungssekretä- rin. Schulversäumnisse wegen Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen bis zu drei Schultagen gelten grundsätzlich als entschuldigt, wenn der Schule spätestens am dritten versäumten Schultag eine schriftliche Benachrichtigung mit Begründung des Fernblei- bens (z. B. per Brief oder E-Mail) zugeht. Bei zu vertretendem verspäteten Eingang die- ser Benachrichtigung gilt das Fehlen erst vom Tag des Zugangs an als entschuldigt. Bei einem Schulversäumnis von mehr als drei Schultagen ist der Schule spätestens am dritten Schultag eine schriftliche Benachrichtigung mit einer ärztlichen Bescheinigung

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