Informationsbroschüre "Fachoberschule" - Abt. III
4 Fehlzeiten o Erster Fehltag: Mail an Klassenlehrer/in o Dritter Fehltag: Bei länger andauernder Krankheit Einreichung eines ärztlichen Attestes. Dies bedeutet, dass wir grundsätzlich bei Fehlzeiten von über drei Tagen ein ärzt- liches Attest verlangen! o Rückkehr in die Schule: Unverzügliche Vorlage einer Erklärung über die Dauer und den Grund des Fernbleibens. o Unverzüglich: Am Tag der Rückkehr Falls der/die Klassenlehrer/in nicht angetroffen wird, muss durch den Eingangs- stempel im Sekretariat das Datum des Einreichens der Erklärung nachgewiesen werden. o Werden die Fristen nicht eingehalten oder wird nicht unverzüglich nach Rück- kehr eine Erklärung abgegeben, gilt die Fehlzeit als unentschuldigt. Bitte beachten Sie die folgende Regelung des Schulgesetzes : Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler, die nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unter- liegen, an zehn oder mehr Schultagen eines Schulhalbjahres unentschuldigt dem Unter- richt fern, gilt dies als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 2 SchulG, die eine Ordnungsmaß- nahme nach Absatz 2 Nummer 5 (Entlassung aus der Schule) zur Folge haben kann. Sechs einzelne unentschuldigte Fehlstunden in einem Schulhalbjahr gelten als ein Fehltag. § 23 Bestehen der Probezeit (APO-FOS) (1) Die Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe erfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. (2) Die Probezeit besteht, wer im Probehalbjahr 1. in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat, 2. bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Fächern keine Halbjahresnote erhalten hat, 3. in höchstens einem Fach nur 01 bis 04 Punkte und in den übrigen Fächern jeweils min- destens 5 Punkte erzielt hat und 4. alle durchgeführten Praktika erfolgreich abgeschlossen hat, wobei das Fach Sport/Gesundheitsförderung von den Bedingungen nach Nummer 1 und 2 aus- genommen ist, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach freigestellt war. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 muss für Fächer, die im Bildungsgang nur im Probehalbjahr unterrichtet werden, für das Bestehen der Probezeit eine Halbjahresnote nachgewiesen werden. (3) Minderleistungen (01 bis 04 Punkte) in höchstens einem weiteren unterrichteten Fach des Pflichtunterrichts können ausgeglichen werden durch
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