Informationsbroschüre "Fachoberschule" - Abt. III
5 1. gute oder sehr gute Leistungen in einem anderen Fach oder 2. befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Die Note im Fach Sport/Gesundheitsförderung kann nur zum Ausgleich im fachrichtungsüber- greifenden Lernbereich herangezogen werden. Achtung ! Bei Schulabgängen innerhalb von sechs Wochen nach Schuljahresbeginn tritt die Pro- bezeit nicht in Kraft. Die Regelungen der Probezeit gelten aber auch für Schulabgänge, die bis zur Zensuren-Konferenz erfolgen. Liegt die Unterrichtsaufnahme nicht zeitgleich mit dem ers- ten Schultag, so besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Probezeit. § 25 Versetzung (APO-FOS) (1) In den mehrjährigen Bildungsgängen wird am Ende einer Jahrgangsstufe über die Verset- zung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe entschieden. (2) Versetzt wird, wer 1. in der Jahrgangsstufe in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtun- terrichts teilgenommen hat, 2. im bisherigen Verlauf der Ausbildung bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als insge- samt zwei Fächern jeweils höchstens einmal keine Halbjahresnote erhalten hat, 3. am Ende der Jahrgangsstufe in höchstens einem Fach nur 01 bis 04 Punkte und in den übrigen Fächern jeweils mindestens 5 Punkte erzielt hat und 4. alle durchgeführten Praktika erfolgreich abgeschlossen hat, wobei das Fach Sport/Gesundheitsförderung von den Bedingungen nach Nummer 1 und 2 aus- genommen ist, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach freigestellt war. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 muss für Fächer, die im Verlauf des Bildungsganges in nur einem Schulhalbjahr unterrichtet werden, für die Versetzung eine Halbjahresnote nachgewie- sen werden. Minderleistungen in einem weiteren Fach können nach Maßgabe des Absatzes 3 ausgeglichen werden. Zusätzliche Versetzungsvoraussetzungen für einzelne Bildungsgänge (Ab- sätze 4 und 5) bleiben unberührt. (3) Minderleistungen (01 bis 04 Punkte) in höchstens einem unterrichteten weiteren Fach des Pflichtunterrichts können ausgeglichen werden durch 1. gute oder sehr gute Leistungen in einem anderen Fach oder 2. befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Die Note im Fach Sport/Gesundheitsförderung kann nur zum Ausgleich im fachrichtungsüber- greifenden Lernbereich herangezogen werden. § 29 Verlassen des Bildungsganges (APO-FOS) (1) Wer den Bildungsgang auf eigenen Wunsch verlässt, gilt als von der Schule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen. Der Wechsel in einen anderen Bildungsgang gemäß § 27 ist kein Verlassen des Bildungsganges im Sinne des Satz 1.
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