Informationsbroschüre "Berliner Ausbildungsmodell - Kaufleute für Büromanagement" - Abt. II - Schuljahr 2019/2020

24 Lehrkraft in Verbindung zu setzen, um die Arbeit unverzüglich nachzuschreiben oder einen entsprechenden Termin abzusprechen. 4.5 Beurlaubung vom Unterricht (1) Eine Beurlaubung vom Unterricht ist in Ausnahmefällen möglich. Der Antrag auf Beurlaubung muss unter Angabe der Gründe so rechtzeitig gestellt werden, dass eine Stellungnahme durch die Schule erfolgen kann. Bei Berufsschülern und Berufsschüle- rinnen muss der Antrag über den Ausbildungsbetrieb gestellt werden. (2) Bleiben Schüler dem Unterricht aus wichtigen Gründen fern, so gilt dies nur dann als entschuldigt, wenn die Beurlaubung vorher auf der Grundlage eines von ihnen schriftlich gestellten, begründeten Antrags von der Schule genehmigt wurde. Bei unvorhergesehenen Ereignissen gilt die Entschuldigungsregelung für Fehlzeiten. (3) Der Antrag ist grundsätzlich spätestens eine Woche vorher zu stellen. Für Beurlau- bungen bis zu drei Unterrichtstagen (bei Vollzeitunterricht) bzw. zwei Unterrichtstagen (bei Block-/Teilzeitunterricht) ist die Klassenleitung bzw. die Tutorin/der Tutor zustän- dig. Über längere Beurlaubungen sowie über Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien entscheidet die Abteilungsleitung. (4) Bei Entscheidungen über beantragte Beurlaubungen werden neben der Prüfung der Urlaubsgründe unter anderem auch bisher vorliegende Fehlzeiten sowie der Leistungs- stand berücksichtigt. (5) Schwangere Schülerinnen sind verpflichtet dies der jeweiligen Abteilungsleitung zu melden (§ 5 Mutterschutzgesetz ) . 4 5 Verhalten im Schulbereich 5.1 Während des Unterrichts dürfen Mobiltelefone und sonstige elektronische Geräte nicht verwendet werden und sind auszuschalten (Stummschalten reicht nicht!), es sei denn, die Lehrkraft gestattet die Nutzung. Werden Mobiltelefone und sonstige elekt- ronische Geräte während des Schreibens von Klassenarbeiten oder Prüfungen einge- schaltet mitgeführt, wird dies grundsätzlich als Täuschungsversuch gewertet. 5.2 Das Essen ist während des Unterrichts untersagt. Über das Trinken entscheidet die Lehrkraft. 5.3 Der Aufzug ist ausschließlich für gehbehinderte Menschen oder den Transport von sperrigen, schweren Gegenständen bestimmt. 5.4 Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände verboten. Für Raucher/innen ist eine außerhalb des Schulgeändes angelegte Raucherzone eingerichtet. Das Rauchen vor der Haupteinfahrt ist unverwünscht! Besitz jeglicher Art von Drogen ist auf dem gesamten Schulgelände verboten. Zuwiderhandlungen werden schuldisziplinarisch und gegebe- nenfalls auch strafrechtlich verfolgt.

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