Informationsbroschüre "Berliner Ausbildungsmodell - Kaufleute für Büromanagement" - Abt. II - Schuljahr 2019/2020
23 Schulversäumnisse wegen Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen bis zu drei Schultagen gelten grundsätzlich als entschuldigt, wenn der Schule spätestens am drit- ten versäumten Schultag eine schriftliche Benachrichtigung mit Begründung des Fern- bleibens (z. B. per Brief, E-Mail) zugeht. Bei zu vertretendem verspäteten Eingang die- ser Benachrichtigung gilt das Fehlen erst vom Tag des Zugangs an als entschuldigt. Bei einem Schulversäumnis von mehr als drei Schultagen ist der Schule spätestens am drit- ten Schultag eine schriftliche Benachrichtigung mit einer ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Attestauflagen ab dem ersten Fehltag können im Einzelfall von den Klassenleitungen verhängt werden. 4.3 Fehlzeiten bei Block- und Teilzeitunterricht Kann die Schülerin oder der Schüler wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehe- ner wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtig- ten bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu set- zen (vgl. AV-Schulpflicht Nr. 7(1)). Die Mitteilung über das Fernbleiben am ersten Tag ist per Mail den Klassenleitungen an die dienstliche E-Mail-Adresse mitzuteilen (z.B . mustermann@osz-louise-schroeder.de) . Die Ausbildungsleitung ist in CC in Kenntnis zu setzen. Schulversäumnisse wegen Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen an einem Schultag gelten grundsätzlich als entschuldigt, wenn der Schule am nächsten Schultag eine schriftliche Benachrichtigung mit Begründung des Fernbleibens zugeht. Diese ist in der Berufsausbildung oder der Berufsvorbereitung gleichzeitig dem Ausbildenden- den bzw. Bildungsträger zuzuleiten. Bei einem Schulversäumnis von mehr als einem Schultag ist der Schule spätestens am 7. Tag nach dem ersten Fehltag eine schriftliche Benachrichtigung mit einer ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung kann durch die schriftliche Mit- teilung der Ausbildenden ersetzt werden, aus der hervorgeht, dass eine ärztliche Be- scheinigung vorgelegen hat. In der Berufsvorbereitung oder –ausbildung ist dem Aus- bildenden bzw. dem Bildungsträger das Original der ärztlichen Bescheinigung und der Schule die Kopie zu übersenden. 4.4 Fehlzeiten bei Leistungsfeststellungen wie Klassenarbeiten und Klausuren sowie sonstigen Formen (Präsentationen etc.) Fehlzeiten bei spätestens eine Woche zuvor angekündigten Leistungsfeststellungen werden grundsätzlich nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Schulun- fähigkeit/Prüfungsunfähigkeit oder durch Vorlage entsprechender Nachweise bei an- deren unvorhergesehenen wichtigen Gründen entschuldigt. Für die Schüler*innen in der dualen Berufsausbildung kann die ärztliche Bescheinigung durch die schriftliche Mitteilung der Ausbildenden ersetzt werden, aus der hervorgeht, dass eine ärztliche Bescheinigung vorgelegen hat. Andernfalls gilt die Leistung als verweigert und wird mit der Note ungenügend bewertet. Werden Klassenarbeiten oder Klausuren aus Gründen, die nicht zu vertreten sind, nicht mitgeschrieben, so werden sie nachgeholt. Grundsätzlich hat sich die Schülerin bzw. der Schüler am nächsten Unterrichtstag des jeweiligen Faches mit der betreffenden
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