Informationsbroschüre "Kaufl. für Büromanagement in freien Wirtschaft" - Abt. II - Schuljahr 2021/2022

20 über die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Attestauflagen ab dem ersten Fehltag können im Einzelfall von den Klassenleitungen verhängt werden. Genauere Informationen zum Verfahrensablauf von Entschuldigungen entnehmen Sie den Bildungsgangbroschüren. 4.3 Fehlzeiten bei Block- und Teilzeitunterricht Kann die Schülerin oder der Schüler wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler verpflichtet die Schule in Kenntnis zu setzen. Das Fernbleiben ist den Klassenleitungen am ersten Tag per Mail an die dienstliche E- Mail-Adresse (z. B. mustermann@osz-louise-schroeder.de) mitzuteilen. Die Ausbildungs- leitung ist über „Cc“ in Kenntnis zu setzen. Schulversäumnisse wegen Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen an einem Schultag gelten grundsätzlich als entschuldigt, wenn der Schule am nächsten Schultag eine schriftliche Benachrichtigung mit Begründung des Fernbleibens zugeht. Diese ist in der Berufsausbildung oder der Berufsvorbereitung gleichzeitig dem Ausbildenden bzw. Bildungsträger zuzuleiten. Bei einem Schulversäumnis von mehr als einem Schultag ist der Schule spätestens am siebten Tag nach dem ersten Fehltag eine schriftliche Benach- richtigung mit einer ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Krank- heit vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung kann durch die schriftliche Mitteilung der Ausbildenden ersetzt werden, aus der hervorgeht, dass eine ärztliche Bescheinigung vor- gelegen hat. In der Berufsausbildung oder der Berufsvorbereitung ist dem Ausbildenden bzw. dem Bildungsträger das Original der ärztlichen Bescheinigung und der Schule die Kopie zu übersenden. Genauere Informationen zum Verfahrensablauf von Entschuldigungen entnehmen Sie den Bildungsgangbroschüren. 4.4 Kontaktaufnahme bei Schulversäumnissen ohne Mitteilung Bleibt eine minderjährige Schülerin oder ein minderjähriger Schüler ohne Mitteilung dem Unterricht fern, so wird die Schule noch am gleichen Tag mit den Erziehungsbe- rechtigten Kontakt aufzunehmen. Näheres ist den Bildungsgangbroschüren zu entneh- men. 4.5 Beurlaubung vom Unterricht (1) Eine Beurlaubung vom Unterricht ist in Ausnahmefällen möglich. Der Antrag auf Be- urlaubung muss unter Angabe der Gründe so rechtzeitig gestellt werden, dass eine Stel- lungnahme durch die Schule erfolgen kann. Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern muss der Antrag über den Ausbildungsbetrieb gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt durch die Schule. (2) Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht aus wichtigen Gründen fern, so gilt dies nur dann als entschuldigt, wenn die Beurlaubung vorher auf der Grundlage ei- nes von ihr oder ihm schriftlich gestellten, begründeten Antrags von der Schule geneh- migt wurde.

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