Schul- und Hausordnung

Schul- und Hausordnung & weitere Belehrungen

Die Louise-Schroeder-Schule will den Schülerinnen und Schülern der Schule eine fachliche, allgemeine, kulturelle und soziale Bildung vermitteln. Der Lernerfolg hängt dabei im Wesentlichen von der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler ab. Das Miteinander aller Beteiligten erfordert eine soziale Ordnung, die von allen gleichermaßen getragen werden muss, damit das Recht auf Bildung für jeden Einzelnen verwirklicht werden kann.

1         Grundsätze

1.1      Zu erfolgreicher Erziehungs- und Unterrichtsarbeit gehört, dass störende Einflüsse von außen unterbunden werden. Deshalb müssen sich schulfremde Personen grundsätzlich unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes im Zentralsekretariat melden.

1.2      Verstöße gegen die schulische Ordnung und aus dem Schulleben sich ergebende Konflikte werden auf der Grundlage der bestehenden Gesetze, insbesondere des Schulgesetzes für Berlin sowie den Bestimmungen dieser Haus- und Schulordnung behandelt.

1.3      Den Weisungen des Lehrpersonals sowie der sonstigen Beschäftigten ist Folge zu leisten. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Schülerausweis bei sich zu führen und auf Verlangen einer Lehrkraft bzw. den sonstigen Beschäftigten vorzuweisen.

2         Unterrichts- und Pausenzeiten

Ab 16:00 Uhr ist das Gebäude von außen nicht mehr zugänglich. Nach Beendigung des Unterrichtes ist das Schulgelände zu verlassen. Ausnahmen sind mit dem Einverständnis einer Lehrkraft möglich.

3         Schulbesuch

3.1      Das pünktliche Erscheinen zum Unterricht – auch nach den Pausen – ist unerlässlich. Bei unentschuldigten Verspätungen kann die unterrichtende Lehrkraft Maßnahmen gemäß Schulgesetz ergreifen.

3.2      Falls zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn keine Lehrkraft zum Unterricht erschienen ist, haben die Klassensprecherin oder der Klassensprecher das Abteilungssekretariat zu informieren.

3.3      Während der Unterrichtszeit dürfen die Klassenräume nur mit Zustimmung der Lehrkraft verlassen werden. Für Toilettengänge sind die Pausen vorgesehen.

3.4      Änderungen von Anschriften sind unverzüglich der zuständigen Lehrkraft und dem Abteilungssekretariat mitzuteilen. Bei Veränderungen im Ausbildungsverhältnis müssen diese schriftlich im Abteilungssekretariat vorgelegt werden.

3.5      Bei Um- oder Ausschulungen sind die entliehenen Bücher und der Schülerausweis abzugeben.

4         Schulversäumnisse

4.1      Freistellung im Verlauf eines Schultages

Bei einer akuten Erkrankung oder sonstigen unvorhergesehenen wichtigen Gründen bittet die Schülerin, der Schüler die derzeit unterrichtende bzw. die nachfolgende Fachlehrkraft um eine Freistellung. Diese wird von der Lehrkraft sachgerecht dokumentiert.

Berufsschülerinnen und Berufsschüler informieren die Ausbildungsleitung über die Fehlzeit.

4.2      Fehlzeiten bei Vollzeitunterricht

Kann die Schülerin oder der Schüler wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die Schule davon Kenntnis zu setzen.

Das Fernbleiben ist den Klassenleitungen bzw. der Tutorin, dem Tutor am ersten Tag per Mail an die dienstliche E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Schülerinnen und Schüler der Kursphase der gymnasialen Oberstufe richten die Mitteilung an die Abteilungssekretärin.

Schulversäumnisse wegen Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen bis zu drei Schultagen gelten grundsätzlich als entschuldigt, wenn der Schule spätestens am dritten versäumten Schultag eine schriftliche Benachrichtigung mit Begründung des Fernbleibens (z. B. per Brief oder E-Mail) zugeht. Bei zu vertretendem verspäteten Eingang dieser Benachrichtigung gilt das Fehlen erst vom Tag des Zugangs an als entschuldigt.

Bei einem Schulversäumnis von mehr als drei Schultagen ist der Schule spätestens am dritten Schultag eine schriftliche Benachrichtigung mit einer ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Attestauflagen ab dem ersten Fehltag können im Einzelfall von den Klassenleitungen verhängt werden.

4.3      Fehlzeiten bei Block- und Teilzeitunterricht

Kann die Schülerin oder der Schüler wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler verpflichtet in Kenntnis zu setzen.

Das Fernbleiben ist den Klassenleitungen am ersten Tag per Mail an die dienstliche E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Ausbildungsleitung ist über „Cc“ in Kenntnis zu setzen.

Schulversäumnisse wegen Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen an einem Schultag gelten grundsätzlich als entschuldigt, wenn der Schule am nächsten Schultag eine schriftliche Benachrichtigung mit Begründung des Fernbleibens zugeht. Diese ist in der Berufsausbildung oder der Berufsvorbereitung gleichzeitig dem Ausbildenden bzw.

Bildungsträger zuzuleiten. Bei einem Schulversäumnis von mehr als einem Schultag ist der

Schule spätestens am siebten Tag nach dem ersten Fehltag eine schriftliche

Benachrichtigung mit einer ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung kann durch die schriftliche Mitteilung der Ausbildenden ersetzt werden, aus der hervorgeht, dass eine ärztliche Bescheinigung vorgelegen hat. In der Berufsausbildung oder der Berufsvorbereitung ist dem Ausbildenden bzw. dem Bildungsträger das Original der ärztlichen Bescheinigung und der Schule die Kopie zu übersenden.

4.4      Kontaktaufnahme bei Schulversäumnissen ohne Mitteilung

Bleibt eine minderjährige Schülerin oder ein minderjähriger Schüler ohne Mitteilung dem Unterricht fern, so wird die Schule noch am gleichen Tag mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen. Näheres ist in den Bildungsgangbroschüren zu entnehmen.

4.5      Beurlaubung vom Unterricht

Eine Beurlaubung vom Unterricht ist in Ausnahmefällen möglich. Der Antrag auf Beurlaubung muss unter Angabe der Gründe so rechtzeitig gestellt werden, dass eine Stellungnahme durch die Schule erfolgen kann. Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern muss der Antrag über den Ausbildungsbetrieb gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt durch die Schule.

Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht aus wichtigen Gründen fern, so gilt dies nur dann als entschuldigt, wenn die Beurlaubung vorher auf der Grundlage eines von ihr oder ihm schriftlich gestellten, begründeten Antrags von der Schule genehmigt wurde.

Bei unvorhergesehenen Ereignissen gilt die Entschuldigungsregelung für Fehlzeiten.

Der Antrag ist grundsätzlich spätestens eine Woche vorher zu stellen. Für Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen (bei Vollzeitunterricht) bzw. zwei Unterrichtstagen (bei Block- und Teilzeitunterricht) ist die Klassenleitung bzw. die Tutorin oder der Tutor zuständig. Über längere Beurlaubungen sowie über Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien entscheidet die Abteilungsleitung.

Bei Entscheidungen über beantragte Beurlaubungen werden neben der Prüfung der Beurlaubungsgründe unter anderem auch bisher vorliegende Fehlzeiten sowie der Leistungsstand berücksichtigt.

Schwangere Schülerinnen sind verpflichtet, dies der jeweiligen Abteilungsleitung zu melden.

5        Verhalten im Schulbereich

5.1      Mobiltelefone und sonstige elektronische Geräte dürfen während des Unterrichts ohne ausdrückliche Erlaubnis der Lehrkraft nicht verwendet werden und sind nicht nur stumm, sondern grundsätzlich auszuschalten. Bei Verweigerung oder wiederholter Missachtung können die Geräte bis zum Unterrichtsende eingezogen werden. Werden Mobiltelefone und/oder sonstige elektronische Kommunikationsgeräte während des Schreibens von Leistungsüberprüfungen, Klassenarbeiten oder Prüfungen eingeschaltet mitgeführt, wird dies grundsätzlich als Täuschungsversuch gewertet.

5.2      Das Essen ist während des Unterrichts untersagt. Über das Trinken entscheidet die Lehrkraft.

5.3      Der Aufzug ist ausschließlich für gehbehinderte Menschen oder den Transport von sperrigen, schweren Gegenständen bestimmt. Schülerinnen und Schülern, die über einen Schlüssel verfügen, ist es nicht gestattet, andere Schülerinnen und Schüler mitzunehmen.

5.4      Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände verboten. Dies gilt auch für E-Zigaretten und E-Shishas. Für Raucherinnen und Raucher ist eine außerhalb des Schulgeländes angelegte Raucherzone eingerichtet. Das Rauchen vor der Haupteinfahrt ist unerwünscht!

5.5      Das Mitführen jeglicher Art von Drogen ist auf dem gesamten Schulgelände verboten. Zuwiderhandlungen werden schuldisziplinarisch und gegebenenfalls auch strafrechtlich verfolgt.

5.6      Bei jeder Art von Beschädigungen, dazu zählen auch Schmierereien, werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Zudem werden schuldisziplinarische Maßnahmen eingeleitet. In schweren Fällen wird Anzeige bei der Polizei erstattet.

5.7      Alle in der Schule achten auf Sauberkeit. Ein Leitbild ist die Berücksichtigung der Mülltrennung.

5.8      Die Tafel soll nach jedem Unterrichtsblock gesäubert werden. Für Kreidetafeln soll in den Wasserbehältern für sauberes Wasser gesorgt werden. Whiteboards sind ebenfalls ggf. mit Reinigungsmitteln zu reinigen. Hierzu wird ein Tafeldienst eingerichtet.

5.9      Bei Feueralarm ist das Schulgebäude unverzüglich zu verlassen und der im Freigelände vorgesehene Bereich aufzusuchen. Ein Fluchtwegeplan hängt in jedem Klassenraum. Vor Verlassen des Raumes müssen die Fenster und Zwischentüren geschlossen werden, der Raum wird nicht abgeschlossen. Den Weisungen des Lehrpersonals ist Folge zu leisten.

5.10    Nach Unterrichtsschluss müssen alle Stühle im Klassenraum entsprechend des Reinigungsplanes hochgestellt werden, um das Säubern des Raumes zu ermöglichen.

5.11    Halten Sie die Toiletten so sauber, wie Sie diese selbst vorfinden möchten! Die vorsätzliche Verunreinigung der Toiletten oder deren mutwillige Beschädigung zieht disziplinarische Maßnahmen und Schadensersatzansprüche nach sich.

5.12    Sparen Sie Energie, indem Sie das Licht ausschalten, wenn es nicht benötigt wird, und indem Sie die Klassenräume im Winter nur „stoßweise“ lüften.

5.13    Um eine Verschmutzung des Gebäudes zu vermeiden, sind grundsätzlich Nahrungsmittel und Getränke in der Mensa, Caféteria oder auf dem Pausenhof einzunehmen. Nur geschlossene Getränke und verpackte Nahrungsmittel dürfen in die Klassenräume (nicht Fachräume!) mitgenommen werden. Räumen Sie nach Gebrauch die Tische ab und werfen Sie den Müll in die entsprechenden Behälter.

6         Angebote der Schule

6.1      Von der Schule zur Verfügung gestellte Bücher dienen vor allem der häuslichen Vor- und Nachbereitung. Jede Schülerin und jeder Schüler trägt die Verantwortung dafür, dass die Bücher vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Bei Verlust oder Beschädigung ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

6.2      Die in den Sporthallen aufsichtführenden Lehrkräfte können Bälle, Tennisschläger und anderes Sportgerät für die Nutzung während der Pause zur Verfügung stellen.

7         Umgang mit Konflikten und Störungen des Schulbetriebs

7.1      Unsere Schule erfüllt einen öffentlichen Auftrag, zu dessen Gelingen vor allem Schüler, Schülerinnen, Auszubildende, Lehr- und Verwaltungspersonal, Ausbildungsbetriebe und die Eltern beitragen. Damit die Schule ihre Aufgabe gut erfüllen kann, ist ein rücksichtsvolles und partnerschaftliches Miteinander aller Mitglieder der Schulgemeinschaft notwendig.

7.2      Bei auftretenden Differenzen sollte zuerst der Ausgleich durch das direkte Gespräch gesucht werden. Zum Lösen von Konflikten stehen Klassensprecherinnen und Klassensprecher Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, -Vertrauenslehrerinnen und Vertrauenslehrer sowie Konfliktlotsen zur Verfügung. Alle Angehörigen der Schule sind aufgefordert, sich sozial zu verhalten. Hierzu gehören Hilfsbereitschaft, Fairness, Sachlichkeit und Toleranz auf der Grundlage gegenseitiger Achtung.

7.3      Beschimpfungen, Beleidigungen und tätliche Auseinandersetzungen werden schuldisziplinarisch und ggf. strafrechtlich verfolgt.

7.4      Das Mitbringen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen ist verboten; mitgebrachte Waffen und waffenähnliche Gegenstände werden abgenommen und der Polizei übergeben. Die Schule behält sich unangekündigte Kontrollen vor.

7.5      Erscheinungsformen rechts- und linksradikaler sowie fundamentalistischer Gesinnung werden nicht toleriert. Das Tragen von Bekleidung oder Zeichen wie Aufnähern, Aufklebern o. Ä., die als politisch radikale Symbole gedeutet werden können, sind auf dem Schulgelände verboten.

7.6      Je nach Schwere und Form der Auseinandersetzung werden zur Lösung des Konfliktes verpflichtende Gespräche geführt, innerschulische Maßnahmen ergriffen, schuldisziplinarische Maßnahmen durchgeführt oder strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet.

7.7      Gewaltvorfälle sind in jedem Fall der Schulleitung zu melden.

7.8      Klassenkonferenzen oder die Schulleitung können nach vorheriger Anhörung der Betroffenen als zusätzliche Erziehungsmaßnahme gemeinnützige Arbeit, wie z. B. das Fegen des Hofes anordnen.

8         Unfälle, Beschädigungen und außerordentliche Vorkommnisse

8.1      Das Eigentum der Schule ist sorgfältig zu behandeln.

8.2      Gewaltanwendungen, Beschädigungen, Diebstähle oder ähnliche außerordentliche Vorkommnisse sind dem entsprechenden Abteilungssekretariat oder dem Schulsekretariat zu melden.

8.3      Der Schulträger haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände. Dies gilt auch für den Verlust von Wertsachen in den Sporthallen.

8.4      Fundsachen sind beim Schulhausmeister oder im zuständigen Abteilungssekretariat abzugeben.

8.5      Jeder Unfall einer Schülerin oder eines Schülers auf dem Schulweg oder auf dem Schulgelände – auch ohne sofort sichtbare Folgen – ist zur Aufrechterhaltung des gesetzlichen Versicherungsanspruchs dem Abteilungssekretariat zu melden.

8.6      Auf dem direkten Schulweg, bei Schulveranstaltungen und innerhalb des Schulgeländes sind alle Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle bei der Unfallkasse des Landes Berlin versichert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Verlassen des Schulgeländes z. B. in Freistunden prinzipiell erlaubt ist, dass während dieser Zeit der Abwesenheit jedoch der oben genannte Versicherungsschutz nicht besteht.

Die Schülerinnen und Schüler – bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten –  haben Kenntnisnahme der Schul- und Hausordnung schriftlich zu bestätigen.

9         Sonstiges

9.1      Autos und Motorräder von Schülern/Schülerinnen dürfen auf den Parkplätzen neben der Turnhalle geparkt werden. Behindertenparkplätze sind für Berechtigte freizuhalten.

9.2      Der Kinderspielplatz gegenüber der Schule steht laut dem ,,Gesetz zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“ ausschließlich Kindern zur Verfügung.

9.3      Die Nutzungsordnung für die Computereinrichtungen an der Louise-Schroeder-Schule ist Bestandteil der Hausordnung und wird als Anlage gesondert verteilt.

Buß, Schulleiter

(Stand März 2021)